Satzung

des Tennisclubs 1896 Rot-Weiss e. V. Neustadt an der Weinstraße

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Tennisclub 1896 Rot-Weiss e.V. Neustadt an der Weinstraße“ und ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Neustadt an der Weinstraße.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 – Mitglieder und Spielberechtigung

1. Mitglieder Der Verein besteht aus: a) Aktiven Mitgliedern b) Passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern

2. Spielberechtigung a) Aktive Mitglieder sind unter der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 der Satzung im Rahmen der Freigabe der Plätze spielberechtigt. b) Passive Mitglieder und Gäste sind zu den vom Vorstand festgelegten Regeln und Gebühren spielberechtigt.

 

§ 5 – Mitgliederversammlung

1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder schriftlich oder per E-Mail eingeladen werden. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung abzusenden (Poststempel bzw. Sendedatum). Mit ihr ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand zu beantragen.

2. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Leitung der Versammlung hat der 1. Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entscheidung über alle den Verein betreffenden Fragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Sie beschließt insbesondere über: a) die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates, b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, c) die Festsetzung der Beiträge und der Umlagen, d) alle nicht zur laufenden Geschäftsführung gehörenden vermögensrechtlichen Maßnahmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen). Mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen) entscheidet sie über: a) Satzungsänderungen, b) die Auflösung des Vereins, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

5. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer(in) oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

7. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat eine solche einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen; diese muss spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand stattfinden.

 

§ 6 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister(in)
d) dem/der Schriftführer(in)
e) dem/der Sportwart(in)
f) dem/der Jugendwart(in)
g) dem Vorstand für Umwelt/Facility Management
h) dem Vorstand für Veranstaltungen/Marketing

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln und offen. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds kann auch en bloc und/oder geheim entschieden werden; hierüber entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen), wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. und/oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Nichtanwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte. Er legt auch die Bedingungen und Gebühren für die Hallennutzung sowie für Gastspieler und passive Mitglieder fest. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

5. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis jeweils ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.

6. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder den/die 2. Vorsitzende(n) jeweils allein. Im Innenverhältnis ist der/die 2. Vorsitzende nur vertretungsbefugt, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beschränkt sich im Innenverhältnis auf die zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Maßnahmen, vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 – Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus drei volljährigen, aktiven Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören.

2. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

3. Der Ehrenrat ist Einspruchs- und Entscheidungsinstanz bei Ausschlussverfahren gem. § 13.

 

§ 8 – Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Bei einer Ablehnung brauchen keine Gründe angegeben zu werden.

 

§ 9 – Beiträge

1. Über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie Verpflichtungen bei Zahlungsverzug beschließt die Mitgliederversammlung. Solange ein neuer Beschluss der Mitgliederversammlung nicht erfolgt, werden die bisherigen Beiträge weiter erhoben.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind 7 Tage nach der ordentlichen Mitgliederversammlung, spätestens aber am 1. März eines jeden Jahres zu zahlen. Mitglieder sind auf den Freiplätzen nur spielberechtigt, wenn sie ihren Jahresbeitrag gezahlt haben.

 

§ 10 – Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer(innen) und eine/n Stellvertreter(in) jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Die Prüfer(innen) haben Kasse und Inventar zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht gleichzeitig ein Vorstandsamt ausüben.

 

§ 11 – Austritt

Jedes Mitglied kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Beitrag für das Austrittsjahr ist voll zu entrichten. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Sie muss bis spätestens 15. Dezember des Austrittsjahres beim Vorstand eingegangen sein. Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft enden zum Ablauf des Kalenderjahres.

 

§ 12 – Passive Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die aktive Mitgliedschaft zum Beginn des kommenden Kalenderjahres in eine passive Mitgliedschaft umwandeln. Die Erklärung muss bis spätestens 15. Dezember des letzten aktiven Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 11 entsprechend.

 

§ 13 Ausschluss

1. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus wichtigem Grunde aus dem Verein auszuschließen. Dem/der Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand zu geben.

2. Gegen den Ausschluss kann der/die Betroffene binnen zweier Wochen nach Zustellung der Ausschlussmitteilung Berufung bei dem Ehrenrat einlegen, der endgültig nach Anhörung des/der Betroffenen entscheidet.

3. Für den auf Ausschluss lautenden Beschluss des Ehrenrates ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. An dem Beschluss müssen alle 3 Mitglieder des Ehrenrates mitwirken.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auch durch mindestens fünf Mitglieder des Vereins beim Vorstand beantragt werden. Lehnt der Vorstand diesen Antrag ab, so entscheidet der Ehrenrat, wenn die Antragsteller sich mit der Entscheidung des Vorstands nicht abfinden.

5. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Gründe hierfür sind darzulegen. Gleiches gilt für den Beschluss des Ältestenrates, jedoch bedarf es hier der Angabe von Gründen nicht.

 

§ 14- Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt an der Weinstraße, die es ausschließlich wieder für den Zweck „Förderung des Sportes“ zu verwenden hat.

TC 1896 Rot-Weiss Neustadt